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Thema: Kleiner Etappensieg gegen SPAM: |
ande Administrator 05.01.2004 |
Heute bekam ich eine Mail eines Datenschutzbeauftragten (anonymisiert):
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz (Bundesland)
Datenschutz; unaufgefordert zugesandte Werbe-E-Mail vom ***verlag
Sehr geehrter Herr ***, [ging nicht nur an mich]
das o.g. Unternehmen hat Ihnen eine E-Mail-Werbung zukommen lassen und Sie haben sich in dieser Angelegenheit an mich gewandt.
Gegen das Unternehmen wird in einem Strafverfahren ermittelt. Die Hard- und Software ist von der Polizei eingezogen worden. Das Verfahren wird mehrere Monate in Anspruch nehmen. Meine Möglichkeiten sind daher sehr eingeschränkt. Ich gehe davon aus, dass Sie keine E-Mail-Werbung mehr erhalten, wenn Sie sich ausgetragen haben.
Allerdings handelt es sich bei den von Ihnen geschilderten Fällen der E-Mail-Werbung nicht um eine datenschutzrechtliche, sondern um eine wettbewerbsrechtliche/zivile Angelegenheit, sofern Ihre E-Mail Adresse aus öffentlich zugänglichen Quellen/Registern entnommen werden kann.
Falls Sie aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes rechtliche Schritte gegen das Unternehmen einleiten wollen, sollten Sie die Verbraucherzentrale Ihrer Region einschalten. Der rechtliche Hintergrund ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) z.B. dem Werbenden ein "Eindringen" in den Bereich des Endverbrauchers durch telefonische Anrufe nur dann gestattet ist, wenn der Angerufene zuvor sein Einverständnis mit dem Anruf erklärt hat. Liegt ein solches Einverständnis nicht vor, setzt sich der Werbetreibende dem Vorwurf der "belästigenden Werbung" aus. Dieser seit Jahren feststehender Auffassung hat der BGH in seinen Entscheidungen vom 08.12.1994 (Az.: I ZR 189/92) und 25.10.1995 (Az.: I ZR 255/93 in NJW 1996 Seite 660 f.) letztere insbesondere zur Telefax-Werbung noch einmal bekräftigt.
Unerbetene und unerwünschte - sog. kalte - Anrufe sind überdies regelmäßig wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Auch die telefonische Anbahnung von Geschäften ist nicht zulässig, selbst wenn der Anrufer seine Ware oder Leistung gar nicht im Einzelnen anpreist, sondern lediglich einen Termin für ein Gespräch anstrebt.
Diese Überlegungen sind ohne weiteres übertragbar auf Direktwerbemaßnahmen, die über Telefax- oder E-Mail-Einrichtungen erfolgen, sofern der Empfänger die Übersendung der Werbung nicht zuvor verlangt hat. Der BGH hat in der oben zitierten Entscheidung zu Telefax-Werbung ausgeführt, dass eine Werbeart nach der zuständigen Rechtsprechung dann als unlauter zu beurteilen sei, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trage und damit zu einer nach § 1 UWG unzulässigen Belästigung führe. Wie in den Fällen der Telefonwerbung könne daher auch die Telefax-Werbung wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht gebilligt werden. Für zulässig erachtet werden könnte sie - ausnahmsweise - nur dann, wenn der Gewerbetreibende mit dem Erhalt von Telefax-Werbeschreiben ausdrücklich oder konkludent einverstanden sei oder sein Einverständnis damit vom Absender anhand konkreter Umstände vermutet werden könne, BGH NJW 1996 Seite 661. Für Werbung per Telefax an Private gilt grundsätzlich, dass unverlangt zugesandte Fax-Werbung gegen § 1 UWG verstößt.
Die Verbraucherzentralen sind nach dem Rechtsberatungsgesetz zur außergerichtlichen Rechtsberatung und Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Verbraucherrechts berechtigt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben schon etwas geholfen zu haben und habe weiterhin eine Information des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft e. V. beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
--------
Ich hatte dem Datenschutzbeauftragten damals geschrieben:
Sehr geehrter Herr ****,
der Adressenhändler ***verlag ( http://www.adressmarketing.de bzw.
http://www.adressmarketing.net ) hat mir unverlangte email zugechickt.
Ich bin über die gesetzliche Lage insofern informiert, als ich die Handreichung (ohtmd.pdf) des Hamburger Datenschutzbeauftragten kenne.
Auf meine Aufforderung, seine Quelle der Adresse "info@vauban.de" zu
nennen, verwies mich Herr Hans **** (Rechtsabteilung) auf die AGB.
Meines Wissens setzt aber die Gültigkeit von AGB die Annahme eines Angebotes voraus, was nicht der Fall ist. Ich brauche also die AGB
nicht einmal zu lesen.
Tatsache ist in diesem Fall, daß die beworbene Adresse info(at)vauban.de von niemandem in dieser Domain (dessen postmaster ich bin) benutzt wird und sie auch nicht im Internet zu lesen ist. Es muß sich also um eine SPAM-Attacke handeln.
Würden Sie bitte Herrn **** dazu bewegen, die angefügten Fragen (Anhang 1) zu beantworten oder anderenfalls mir erklären, in wieweit meine Anfrage falsch gestellt ist. Soweit ich weiß, ist es möglich, gegen SPAM vorzugehen. Muß nun jedes Opfer einzeln erst klagen?
Ich denke, bei dem Verlag würde es sich lohnen, sich mal sehr eingehend mit ihm zu beschäftigen, schon angesichts der schnoddrigen Art, mit der er mit Opfern umgeht.
Her **** wird sicherlich sagen, daß die genannte Adresse ihm nicht vorliegt (vielleicht, um Logik zu bemühen, da sie eben gelöscht wurde), anbei füge ich daher auch seine Bestätigung der Löschung (Anhang 2) und meine Antwort darauf (Anhang 3). Ich möchte
tatsächlich wissen, woher die Daten kommen, auch wenn sie inzwischen gelöscht sein sollen. Eine Firma wie seine sollte man zwingen können, keine widerrechtlich erworbenen Daten zu verwenden. Dazu scheint mir Ihre Behörde geeignet.
Ich bedanke mich im voraus für Ihre Mühe.
Ein grundsätzlich einfacheres Vorgehen (z.B. Anzeige bei der Polizei und Bußgeld) würde ich sehr begrüßen.
Mit freundlichem Gruß
Andreas Delleske
---
Der Brief von mir an den ***verlag war ein sogenannter "T5F" (siehe http://www.schnappmatik.de/TFFFFF/ ):
Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordere ich Sie auf:
1. Sie haben mir gegenüber unverzüglich offenzulegen, welche Daten außer den oben aufgeführten Adressen Sie über meine durch diesen Namen/diese Adressen identifizierte Person gespeichert haben, und aus welchen Quellen sämtliche mich betreffenden Daten stammen.
§ 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 34 Abs. 1-3 BDSG
2. Sie haben den Verwendungszweck sämtlicher mich betreffenden Daten ebenfalls unverzüglich mir gegenüber offenzulegen.
§ 34 Abs. 1, § 43 Abs. 3 BDSG
3. Sie haben sämtliche meine Person/meine Adressen betreffenden Daten unverzüglich zu sperren und mir diese Sperrung zu bestätigen.
§ 28 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 43 Abs. 3, ferner § 4 Abs. 1 BDSG
4. Ich untersage Ihnen jedwede zukünftige Speicherung meine Person bzw. meine Adressen betreffenden Daten ohne meine vorherige
ausdrückliche schriftliche Genehmigung.
§ 28 Abs. 4, § 4 Abs. 1,2 BDSG
5. Ich untersage Ihnen die Übermittlung dieser Daten an Dritte. Für bereits an Dritte übermittelte Daten fordere ich eine unverzügliche Sperrung.
§ 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4 BDSG
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Fazit:
Manchmal lohnt es sich, deutsche Spammer zu belangen!
[Beitrag vom: 24.03.2003 11:57 geändert durch: ande am: 05.01.2004 16:20] |
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